Maschinenbau und Service
für die grafische Industrie

Mechanical engineering and services
for the printing industry

Allgemeine Einkaufsbedingungen (07/2017)

 

ND-Engineering GmbH, Stand: Juli 2017
(sofern nicht andere Bedingungen vereinbart wurden und diese in der Bestellung aufgeführt sind.)
I. Anwendung
1. Unsere Bestellungen/ Aufträge erfolgen mangels
gesonderter vertraglicher Vereinbarung in Textform
ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen,
unter Ausschluss der Geltung von
Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS, es
sei denn, dass diese ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen
Geschäftsbedingungen auch ohne direkte
Bezugnahme für künftige Geschäfte, sofern sie dem
bei einem früher von uns bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
3. Aufträge werden erst durch Bestellung in Textform
verbindlich. Jede Änderung/ Ergänzung erlangt erst
bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
4. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter,
Erfüllungs-gehilfen oder sonstiger Beauftragten
werden erst bei schriftlicher Bestätigung
Vertragsbestandteil.
5. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind
oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise des AUFTRAGNEHMERS gelten als
Fixpreise, ein Abgehen davon ist nur mit unserem
schriftlichen Einverständnis möglich.
2. Die Preise des AUFTRAGNEHEMERS gelten
mangels besonderer Vereinbarung frei Haus, inklusive
Verpackungs- und Frachtkosten, sowie zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, am
Tage der Lieferung, in EURO.
III. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung zu
übermitteln. Die Rechnungen müssen bis zum 10. des
Folgemonats bei uns eingelangt sein; andernfalls
erfolgt die Verbuchung erst im darauf folgenden
Monat. Die Valutierung verschiebt sich so um einen
Monat. Die Bezahlung der Faktura erfolgt innerhalb
von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30
Tagen netto. Die Laufzeit der vereinbarten
Zahlungskonditionen beginnt mit dem Einlangen der
Faktura. Die Zahlung gilt mit unserem
Zahlungsauftrag an das Bankinstitut als getätigt.
2. Sollte die fakturierte Ware erst nach Einlangen der
Faktura bei uns eintreffen, beginnt die Zahlungsfrist
mit dem Wareneingang.
3. Zessionen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
IV. Termine, Pönale
1. Die vereinbarten bzw. in der Bestellung/ Auftrag
angeführten Liefertermine sind genauestens
einzuhalten. Jegliche Verlängerung der Lieferfristen ist
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.
2. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der
AUFTRAGNEHEMER grundsätzlich zur
nachträglichen Leistungserfüllung verpflichtet; es steht
uns jedoch wahlweise die Möglichkeit der
umgehenden Ersatzvornahme durch Dritte oder des
Rücktritts vom Vertrag zu. Die Geltendmachung eines
allfällig daraus entstandenen Schadens (insbesondere
entgangenem Gewinn) bleibt davon unberührt.
3. Darüber hinaus steht ND-Engineering, wenn nichts
anderes vereinbart wurde, im Falle des Lieferverzugs
das Recht zu, eine Pönale in Höhe von 0,5 % pro
Woche ( maximal jedoch 5%) des Nettowertes des
netto Auftragswertes zu ziehen,
Dies gilt auch wenn die Anlage in die das Lieferteil
integriert ist auf Grund eines Verschulden des
AUFTRAGNEHEMER nicht rechtzeitig, bzw. nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann
4. Die Geltendmachung allfälliger daraus
resultierender Schadenersatzansprüche bleibt davon
unberührt.
V. Aufrechnung und Abtretung
1. ND-Engineering ist berechtigt, gegen die
Kaufpreisforderungen des Lieferanten mit fälligen
Gegenforderungen- gleich welcher Art und welchen
Rechtsgrundes- aufzurechnen.
2. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, Forderungen
aufgrund von Bestellungen im Rahmen dieser
Vereinbarung an Dritte oder mit ihm verbundene
Unternehmen abzutreten.
VI. Gefahrenübergang/ Abnahme
1. Als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt die
Übernahme des Produktes durch uns.
2. Die Abzeichnung eines Lieferscheines durch einen
unserer Mitarbeiter stellt keine Bestätigung oder
Nachweis über die Ordnungsgemäßheit der Lieferung
dar.
3. Wird die Annahme der Produkte durch Umstände,
die wir nicht zu vertreten haben (beispielsweise Fälle
Höherer Gewalt) erschwert, verzögert oder gar
unmöglich gemacht, sind wir lediglich zur Abgeltung
der nachweislichen Produktionskosten verpflichtet.
VII. Dokumentennummer
1. Die Dokumentennummer (entspricht unserer
Bestellnummer) dient als absolute Bezugsnummer in
diesem Geschäftsfall und muss demnach vom
Lieferanten auf Lieferschein und Rechnung angeführt
werden.
VIII. Betriebs- und Wartungsanleitungen
1. Die Betriebs- und Wartungsanleitungen (vom
gelieferten Teil/en) Sind 2x in deutscher und
englischer Sprache im Preis inbegriffen und vor
Lieferung als Handbuch und 2x in Dateiform (PDFFormat
auf CD ROM) mit separater Post an NDEngineering
zu senden.

2. Spätestens bei Lieferung der Maschine erhalten wir
unaufgefordert von Ihnen zugesandt:
Eine Aufstellung aller verfügbaren Ersatzteilkomponenten
und Verschleißteilen inkl. einer
eindeutigen Zuordnung zu den jeweiligen Ersatzteilen
(z.B. Explosionszeichnung) in deutscher und
englischer Sprache.
Bei den Ersatz - und Verschleißteilen muss eine
Klassifizierung wie folgt durchgeführt werden.
A= Kritische Teile, B= Wichtige Teile, C=Empfohlene
Teile.
3. Zwei Wochen nach Auftragserteilung erhalten wir
ebenfalls Zeichnungen der fertig zusammengebauten,
funktionsfähigen Einheit als dxf.File
zugesandt:
IX. Sicherheitsvorschriften
1. Der Lieferumfang muss den derzeit gültigen
Sicherheitsbestimmungen, Gesetzen und Normen
entsprechen (CE-Kennzeichnung /
Konformitätserklärung erforderlich!).
X. Vollständigkeitsklausel
1. Die Bestellung umfasst auch die Lieferung aller
jener für den einwandfreien Betrieb und Funktion der
Ware benötigten Teile, auch wenn diese nicht
ausdrücklich in der Bestellung genannt sind.
XI. Haftung
1. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Qualität der
Bestellgegenstände im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und stellt ND-Engineering
vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen Dritter
aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware frei. Der
Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die NDEngineering
aufgrund unsachgemäßer, verspäteter,
mangelhafter oder nicht erfolgter Lieferung, dies
betrifft auch allfällige Forderungen, die infolge eines
daraus entstehenden Lieferverzuges von NDEngineering
an seine Kunden, gestellt werden.
2. Der AUFTRAGNEHMER haftet dafür, dass
sämtliche von ihm bezogene Produkte - nach dem
aktuellen Stand der Technik – den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen und dass ihm sämtliche
Genehmigungen für die Verwendung der Produkte
durch uns vorliegen.
4. Die Haftung erstreckt sich insbesondere auf die
leichte Fahrlässigkeit und jegliche Sorglosigkeit erklärt
diesbezüglich, ND-Engineering in jeder Hinsicht
schad- und klaglos zu halten.
XII. Garantie / Gewährleistung
1. Die Garantie- / Gewährleistungsfrist für die
gelieferte Ware beträgt 24 Monate und beginnt ab
Inbetriebnahme der Gesamtanlage durch unserem
Kunden
2. Innerhalb der Garantie und Gewährleistungsfrist
werden Sie bzw. die nächstgelegene Niederlassung
Ihres Vertriebspartners alle eventuell auftretenden
Mängel, die auf fehlerhaftes Material, mangelhafte
Konstruktion oder unsachgemäße Ausführung bzw.
Auslegungsfehler und dergleichen zurückzuführen
sind, innerhalb von 24Stunden für uns vollkommen
kostenlos Vorort beheben. 3. Teile des
Liefergegenstandes, die sich als mangelhaft
herausstellen (insbesondere die vereinbarte oder
zugesagte Qualität nicht aufweisen), sind innerhalb
der Gewährleistungszeit auszutauschen. Für
ausgetauschte Waren beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Übernahme durch uns.
Statt des Austauschrechtes können wir vom Rest zur
Minderung des Preises Gebrauch machen. In
dringenden Fällen steht es uns frei, uns umgehend die
erforderlichen Ersatzwaren auf Kosten des
AUFTRAGNEHMERS zu beschaffen. Einen Rücktritt
vom Vertrag behalten wir uns ausdrücklich vor, wobei
eine vorherige Nachfristsetzung dazu nicht
erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt uns die
Geltendmachung eines infolge der Mangelhaftigkeit
(insbesondere bei Nichtaufweisung der vereinbarten
oder zugesagten Qualität) entstandenen Schadens/
entgangenem Gewinn vorbehalten.
4. Die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungsund
Rügepflicht durch ND-Engineering ist auf
offensichtliche, leicht erkennbare Mängel beschränkt
und beträgt 2 Wochen. Kosten, die durch
unvorschriftsmäßige Lieferungen entstehen, gehen zu
Lasten des Lieferanten.
XIII. Verjährung
1. Alle Ansprüche des AUFTRAGSNEHMERS, gleich
aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten gelten die
gesetzlichen Fristen.
XIV. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist
mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung
D- 67245 Lambsheim; Küferweg 3
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Auf diesen Vertrag und sämtliche sich daraus
ergebenden Streitigkeiten ist das Deutsche Recht
einschließlich der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts anzuwenden, dies unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980.
2. Gerichtsstand ist Frankenthal/PFALZ


 

ND-Engineering GmbH
67245 Lambsheim
63503 Ludwigshafen

RV Bank Rhein-Haardt e.G
Konto 5282829
BLZ 54561310

USt.-IdNr. DE 289469136
HRB: 63503 Ludwigshafen

Geschäftsführer:
Ralf Neumaier
Christian Dotzauer

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