ND-Engineering GmbH, Stand: Juli 2022
I. Geltung
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren
nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und
Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
erkennen wir nicht an; ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung
vorbehaltlos ausführen.
2. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss, Schriftform, Abweichende Vereinbarungen,
Garantien
1. In unseren Prospekten und Anzeigen ist noch kein rechtsverbindliches
Angebot für einen Vertragsabschluss zu sehen.
2. Für den Inhalt der mit uns geschlossenen Verträge sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Ist ein Vertrag geschlossen worden,
ohne dass solche beiderseitigen schriftlichen Erklärungen vorliegen, so ist
allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Abweichende Vereinbarungen und Neben- sowie Zusatzabreden sind nur
nach unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich.
4. Die Übernahme einer Garantie durch uns bedarf einer diesbezüglichen
ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung mit der Bezeichnung „Garantie“.
Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 des
deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) dar.
III. Angebotsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse, Kosten
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns nach Maßgabe von Abschnitt XI eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer
vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
3. Für Entwürfe von Anlagen und Produkten, Zeichnungen, für Muster und
Modelle oder Kostenvoranschläge findet eine Berechnung nicht statt, falls der
betreffende Auftrag uns erteilt wird; andernfalls haben wir das Recht, nach
unserer Wahl die von uns gelieferten Vorlagen zurückzufordern und die
entstandenen Kosten zu berechnen, und zwar nach Maßgabe der
Honorarsätze des Vereins deutscher Ingenieure. Nach solchen berechnen
wir auch Reisen, die auf spezielles Verlangen des Bestellers erfolgen.
Konstruktionszeichnungen werden grundsätzlich nicht geliefert.
IV. Umfang der Lieferung und der zu erbringenden Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferung und der von uns zu erbringenden sonstigen
Leistungen ist ausschließlich – mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung
– unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vorsorglich mehr
gelieferte und übrig bleibende Teile sind unser Eigentum.
2. Bei nachträglichen Veränderungen des Auftrages werden die
Mehrleistungen berechnet.
3. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
4. In jedem Falle, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalbetrag
übernommen haben, gehören Erd-, Maurer- und Zimmermannsarbeiten,
Hebezeuge, Gerüste, Hilfsmannschaften, Dachverwahrungen, Befestigungen
und Unterstützung von Rohrleitungen, Gestelle für Staubabscheider, Dampfund
Kondenswasserleitungen, Ventile, Kondenstöpfe, Vorgelege, Treibriemen
sowie die Versorgung des Liefergegenstandes mit Strom, Wasser und
Druckluft einschließlich Zuleitung nicht zu unserer Lieferung. Auch der
Transport der Lieferteile von der Abladestelle bis zum Aufstellungsort gehört
nicht zu unserer Lieferung.
5. Werden derartige Leistungen dennoch von uns erbracht, so werden sie
stets zusätzlich berechnet und sind vom Besteller zusätzlich zu bezahlen.
6. Unsere Anlage/Produkte erfüllen die Sicherheitsanforderungen der
einschlägigen europäischen Normen (EN). Darüber hinaus werden als Stand
der Technik die zutreffenden Internationalen Normen (ISO/IEC) berücksichtigt.
V. Preise und Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Die Preise verstehen sich ab Werk gemäß INCO-Terms, neueste Fassung,
ohne Montage, ausschließlich Verpackung und Versicherung und ohne
Mehrwertsteuer, welche stets in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zusätzlich zu unseren Preisen zu bezahlen ist.
2. Sind Montage und Inbetriebnahme im Preis einberechnet, so gilt derselbe
nur bei ununterbrochener Arbeit; bei Unterbrechung ohne unser Verschulden
gehen die Mehrkosten (Fahrt, Löhne usw.) zu Lasten des Bestellers.
3. Die Zahlungen sind am Fälligkeitstag ohne jeden Abzug, wie z.B.
Bankgebühren etc., an uns zu leisten, gemäß den schriftlich vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist die Aufrechnung
nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen
nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
VI. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Vom Besteller genannte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung von Lieferfristen
durch uns setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, wie z.B. erforderliche behördliche Genehmigungen und
Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
einschließlich etwaiger
Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder auf sonstige
Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B.
Arbeitskämpfe, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller
unverzüglich mitteilen.
3. Sind wir im Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist – Schadensersatz für jede vollendete
Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Lieferwertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge
der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden
kann. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens
sind ausgeschlossen. Im Übrigen bestimmen sich sonstige
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferungen
ausschließlich nach Abschnitt XII / XIII dieser Bedingungen.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung entstehen
nicht, wenn wir die Lieferverzögerung nicht zu vertreten haben.
4. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller im Rahmen der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten
haben.
VII. Gefahrübergang, Teilleistungen
1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird zwischen uns und dem
Besteller ein Versendungskauf geschlossen. Die Gefahr geht mit Absendung
des Liefergegenstandes vom jeweiligen ND-Engineering Standort auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir
noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anlieferung und
Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden wir die Sendung gegen die üblichen Transportrisiken versichern.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage unserer Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
VIII. Montage
1. Für die Gestellung unserer Monteure zur Aufstellung von Maschinen,
Apparaten, Anlagen usw. gelten neben etwaigen Sondervereinbarungen
unsere Montagebedingungen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte, die von dem von
uns beauftragten Monteur angefordert werden, auf seine Kosten zur
Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und sind wir
deshalb genötigt eigene Leute zur Unterstützung der Monteure
heranzubringen, so werden deren Kosten von uns zusätzlich in
Rechnung gestellt.
IX. Abnahme
1. Die Abnahme einer Anlage hat unmittelbar nach deren Fertigstellung im
Beisein unseres Monteurs zu erfolgen und ist auf einem besonderen Vordruck,
welchen der Monteur bei sich führt, zu bescheinigen. Kann eine Anlage ohne
unser Verschulden nicht sofort nach Fertigaufbau abgenommen werden, so
trägt der Besteller die durch die verspätete Abnahme entstehenden Kosten
und Gefahren.
2. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen unwesentlicher Mängel nicht
verweigern.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
unser Eigentum.
2. Der Besteller ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, den
Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen. ND-Engineering oder die von ND-Engineering
anerkannten Betriebe verpflichten sich, Wartungs- und Inspektionsarbeiten zu
dem üblichen Marktpreis anzubieten.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung herauszuverlangen; die
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. In der Rücknahme des Liefergegenstands
bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wegen Zahlungsverzugs
liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmen. Wir können in gleicher Weise die Herausgabe des
Liefergegenstands verlangen, wenn der Besteller unser Eigentum
unsachgemäß behandelt oder sonst vertragswidrig handelt.
In diesem Fall stellt unser Herausgabeverlangen keinen Rücktritt vom Vertrag
dar.
4. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes gemäß vorstehender Ziff. 3
werden etwaige Rückzahlungen von bereits geleisteten Zahlungen des
Bestellers auf die Ware nur in Höhe des Zeitwertes, abzüglich unseres
Schadens, der Wertminderung, einer Nutzungsentschädigung
für die Zeit des Gebrauchs des Liefergegenstands durch den Besteller,
der Rücknahmekosten, z.B. Transportkosten, und unseres Gewinnausfalls
geleistet.
5. Der Besteller ist berechtigt, die vollständige Anlage und die durch uns
gelieferten Produkte unter Beachtung aller im konkreten Fall zu beachtenden
Sicherheitsvorkehrungen und Unfallverhütungsvorschriften im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Factura-Endbetrages (einschließlich
MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, im Sinne von §
950 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsgut im Sinne dieser
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür
ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht
verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte
hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den
Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung
oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage –
berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller
und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum
Rücktritt berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei
Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt
für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den
Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.
3. Uns stehen die Urheber- und ggf. sonstigen eigentums- und gewerblichen
Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, an den
von uns oder Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und
Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Abschnitt III bleibt unberührt.
XII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen im Falle eines Handelskaufs
voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 Abs. 2 des deutschen
Handelsgesetzbuchs (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
nachkommt. Beanstandungen wegen unvollständiger oder mangelhafter
Lieferung müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach
Entgegennahme der Ware, im Falle verdeckter Mängel unverzüglich
nach deren Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden.
2. Für Mängel des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang haften wir wie
folgt:
a) Wir leisten Gewähr innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung des
Liefergegenstandes dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist.
b) Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Lieferung einer
mangelfreien Sache oder durch Reparatur. Zur Nacherfüllung ist uns eine
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese Möglichkeit
verweigert, sind wir insoweit von der Nacherfüllung und weiteren Ansprüchen
wegen Mängeln des Liefergegenstandes befreit.
c) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch
erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen als den vertraglich
vereinbarten Ablieferungsort verbracht wurde.
d) Der Besteller hat im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises,
wenn wir eine von ihm gesetzte angemessene Frist für die Ersatzlieferung
oder Reparatur fruchtlos haben verstreichen lassen, die Nacherfüllung
endgültig fehlschlägt oder unmöglich ist (Fehlschlagen der Nacherfüllung).
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung ausschließlich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
Andere als die vorgenannten Mängelansprüche sind – vorbehaltlich Abschnitt
XIII. 2., XIII. 3. dieser Bedingungen – ausgeschlossen.
e) Keine Gewähr wird für Mängel übernommen, die durch in der Sphäre des
Bestellers liegende Umstände verursacht werden, insbesondere in folgenden
Fällen: Natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage
oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder durch Dritte, sofern sie nicht
von uns zu verantworten ist, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des
Liefergegenstandes, Mängel infolge solcher thermischer, chemischer,
elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse
nach Gefahrübergang, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
f) Keine Mängelansprüche bestehen ferner, wenn am Liefergegenstand
Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte ohne unsere
schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind und, was vermutet wird,
die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
g) Keine Mängelansprüche bestehen ferner, wenn der Liefergegenstand mit
ungeeignetem Zubehör von Dritten betrieben wird.
h) Keine Gewähr wird ferner übernommen für etwaige öffentliche Äußerungen,
insbesondere Werbeaussagen, die wir gegenüber der Allgemeinheit über
etwaige Eigenschaften der Ware machen.
i) Werden Schutzvorrichtungen mitgeliefert, so verpflichtet sich der Besteller,
unverzüglich prüfen zu lassen, ob dieselben den Anforderungen der
zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) und den im konkreten Fall
zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften genügen.
XIII. Gesamthaftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener
oder fehlerhafter Aufklärung oder Beratung oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen des Abschnitts XII. und der nachstehenden beiden
Unterziffern entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften
wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, im Falle der Verletzung von
Leben, Körper, Gesundheit (Personenschäden). Gleiches gilt im Falle
sonstiger Schäden, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Wir haften ferner in Fällen
zwingend anwendbarer gesetzlicher Haftungsbestimmungen nach deren
Voraussetzungen und in deren Umfang für Schäden, insbesondere für
Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem
deutschen Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung unsererseits
ist vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 3. ausgeschlossen.
3. Sofern wir leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen und
kein Personenschaden im Sinne der Ziff. 2. vorliegt, ist unsere Ersatzpflicht
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
XIV. Unser Recht auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Abschnitt VI. dieser
Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken
und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs
(HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der jeweilige ND-Engineering-Standort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns.
2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches
(HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so gelten für Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen oder mit der
Inanspruchnahme eventueller Bankgarantien die für unseren Hauptsitz
zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Abweichend hiervon sind
wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XVI. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
XVII. Datenschutz
Gemäß den Bestimmungen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes
weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage
geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang die aufgrund der
Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erhaltenen Daten in dem für die
Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses
jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erheben,
verarbeiten und nutzen.
XVIII. Teilunwirksamkeit
Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.